Entsenden österreichische Arbeitgeber Mitarbeiter bis zu fünf Jahre ins Ausland, so greift trotz einer Beschäftigung im Ausland die Versicherungspflicht nach § 3 ASVG. Der Autor untersucht in seinem Beitrag die Abzugsfähigkeit der Pflichtversicherungsbeiträge als Werbungskosten der ins Ausland entsendeten Mitarbeiter. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung im Fall einer Entsendung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG in vollem Umfang als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG abzugsfähig sind. Dies gelte auch dann, wenn ausschließlich im Ausland ertragsteuerbare Einnahmen in die Bemessungsgrundlage nach § 3 ASVG fließen. Die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung dienen dem Erwerb sowie der Sicherung künftiger Einnahmen und zwingen so zum vollen Abzug nach dem objektiven Nettoprinzip. Verluste aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund von Pflichtversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG sind mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Ein Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen, sei aber laut Beiser sachlich geboten.