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BFG: Einbringen an falsche Fax-Nummer der Behörde

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6643/14/2019 Heft 6643 v. 4.4.2019

BAO: § 93 Abs 4

BFG 13. 2. 2019, RV/7300067/2014

Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung des Zollamtes) durch die Behörde als verspätet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Eingabe am letzten Tag der Einspruchsfrist um 22:09 Uhr mittels Telefax an die in der Strafverfügung angegebene Fax-Nummer gesendet. Die Übermittlung scheiterte jedoch, da laut Übermittlungsprotokoll "keine Verbindung" bestand. Tage später (und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) erfolgte ein neuerlicher Versuch der Faxübermittlung an dieselbe Fax-Nummer, wiederum mit der Rückmeldung "keine Verbindung", woraufhin die Faxeingabe an eine andere Nummer bei der Behörde erfolgte; diese Übermittlung klappte.

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