VO (EU) 1231/2010 : Art 1
VO (EG) 883/2004 : Art 13
Drittstaatsangehörige, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten, um dort für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist (hier: Niederlande), können sich für die Festlegung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sie unterliegen, auf die Koordinierungsregelungen der VO (EG) 883/2004 berufen, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten. Anknüpfungskriterien für Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt sind, sind in Art 13 der VO (EG) 883/2004 enthalten. Stellt das vorlegende Gericht fest, dass eines dieser Anknüpfungskriterien auf die betroffenen Personen anwendbar ist und sie den nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegen, muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach Art 19 Abs 2 der VO (EG) 987/2009 durch Ausstellung einer A 1-Bescheinigung bestätigen, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.