BAO: § 98 Abs 2
Mit dem Einlegen in die Databox ist ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt, auch wenn der Empfänger - aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes - ins Ausland übersiedelt ist (hier: nach Ägypten) und temporär seine bisherige Abgabestelle aufgegeben hat.