Der Beitrag behandelt die Frage des Unfallversicherungsschutzes bei neuen Arbeitsformen. Ausgehend vom historischen "Normalfall", wonach der versicherte Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung mehr oder weniger bei Erbringung der Dienste im Betrieb besteht, wird untersucht, wo die Grenzen des UV-Schutzes bei den neuen, deutlich entgrenzteren Arbeitsformen anzusetzen sind (zB bei Neuen Selbstständigen iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG oder bei Home-Office). Zentrales Element der Subsumption von Sachverhalten unter den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls ist laut Brodil neben der Feststellung des geschützten Bereichs die Zurechnung im Einzelfall. Könne die konkrete Verrichtung des Versicherten sowohl nach subjektiver Intention als auch objektiver Eignung als Erwerbstätigkeit erfasst werden, bestehe prinzipiell UV-Schutz. Bei Vermischung mit dem privaten Bereich habe eine Erfassung mittels der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Die Unfallversicherung ist dann leistungspflichtig, wenn die aus dem geschützten Bereich stammende und in einem (inneren) Sinnzusammenhang mit der geschützten Tätigkeit stehende Ursache wesentliche Bedingung für die Verletzung war. Entscheidend sei letztlich, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.