RL 2006/112/EG : Art 143
UStG: Art 6, Art 7
Die in der Mehrwertsteuerrichtlinie normierte Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ist dem Importeur nicht zu versagen, wenn im Anschluss an die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Verbringung erfolgt und der Empfänger in der Folge bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine Steuerhinterziehung des Empfängers einbezogen war.