UStG: § 2 Abs 6
EStG: § 22 Z 1 lit b
Als Unternehmer gilt auch ein - in einem Dienstverhältnis zu einer nicht gemeinnützigen Privatkrankenanstalt stehender - Arzt, der ärztliche Leistungen gegenüber Sonderklassepatienten erbringt, sofern der durch die Krankenanstalt im Namen des Arztes eingehobene Anteil am Rechnungsbetrag (Sondergebühren) in der Abrechnung der Krankenanstalt erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher - allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags - weitergeleitet wird. Nur dann kann es sich um ein lediglich in fremdem Namen verrechnetes Entgelt handeln und zu einer gesonderten Betrachtung dieses Entgeltteils führen.