VStG: § 9 Abs 2
AVRAG: § 7j Abs 1 idF vor BGBl I 2016/44
Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG gegen Lohn- und Sozialdumping aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen berufenen Personen (§ 9 Abs 2 erster Satz VStG) hängt nicht von einer Meldung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung der bestellten Person an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG ab. Diese Anforderung in § 7j Abs 1 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 gilt nur für den Fall, dass für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (§ 9 Abs 2 zweiter Satz VStG).