AVRAG: § 7i Abs 4, § 7m idF BGBl I 2015/152
VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/11/0107
Wird über den Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen der nach Österreich entsendeten Arbeitskräfte auf der Baustelle in Österreich eine Verwaltungsstrafe nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG idF BGBl I 2015/152 verhängt, kann er gegen die Zulässigkeit der Bestrafung nicht ins Treffen führen, dass auch dem österreichischen Auftraggeber der gegenständlichen Dienstleistungen gemäß § 7m Abs 3 AVRAG aF mit Bescheid aufgetragen worden ist, einen Teil des (der ausländischen Gesellschaft zustehenden) Werklohnes als Sicherheitsleistung an die Behörde zu bezahlen, sodass die Gefahr der doppelten Bestrafung (Geldstrafe und infolge Sicherheitsleistung nicht ausgezahlter Werklohn) bestehe. Die Behauptung der "Doppelbestrafung" entbehrt schon deshalb einer rechtlichen Grundlage, weil die Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs 8 AVRAG aF für frei zu erklären ist, wenn (ua) die verhängte Strafe vollzogen ist.