AVRAG: § 7d Abs 1 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0301
§ 7d Abs 1 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 verlangt, dass die Lohnunterlagen vollständig bereitgehalten werden, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Arbeitgeber der ihn primär treffenden Verpflichtung nachkommt, dem Arbeitnehmer das iSd § 7b Abs 1 Z 1 AVRAG aF gebührende Entgelt zu entrichten. Mit der Novelle BGBl I 2014/94 erfolgte eine ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, womit - den Materialien (RV 319 BlgNR 25. GP ) folgend - eine "Verschärfung" hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen vorgesehen und allfälligen Zweifeln in Ansehung der notwendigen Bestimmtheit entgegengewirkt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird eine Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG aF schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche genannten Unterlagen bereitgehalten werden (vgl VwGH 11. 4. 2018, Ra 2017/11/0219, ARD 6600/11/2018). Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nur auf solche bezieht, die (schon) vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst, wird aber auch in den Materialien explizit ausgesprochen.