EStG: § 1 Abs 4, § 33 Abs 3 und Abs 4 Z 1, § 106 Abs 1, § 106a Abs 1 idF BGBl I 2009/151
Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag werden nur zuerkannt, wenn ein Steuerpflichtiger (oder dessen Ehepartner) für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG bezieht.