ArbVG: § 9 Abs 3
Besteht bei einem mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber keine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe und keine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.