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Schrammel, Zur Fortwirkung und Nachwirkung von Kollektivverträgen, ZAS 2018, 308

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6638/18/2019 Heft 6638 v. 28.2.2019

Der Beitrag befasst sich ausführlich mit der Fortwirkung und Nachwirkung von Kollektivverträgen nach deren Erlöschen. Mit dem Erlöschen eines KV endet auch die normative Wirkung jener Bestimmungen des KV, die vor dem Erlöschen den Inhalt der Einzelarbeitsverhältnisse gestaltet haben. Für Arbeitsverhältnisse, die dem KV vor dem Erlöschen unterworfen waren, bleiben die Rechtswirkungen voerst aufrecht (§ 13 ArbVG). Die Normen des erloschenen KV bleiben dabei Rechtsnormen, für eine Transformation der Inhaltsnormen in die Einzelarbeitsverträge besteht nach Ansicht Schrammels kein Raum. Auch dürfe die Nachwirkung nicht dazu führen, dass Personen den Rechtswirkungen des KV unterworfen werden, dem sie nie angehört haben. Die weiter bestehende normative Wirkung des erloschenen KV kann durch einen späteren KV oder durch eine nachfolgende (ausdrückliche oder schlüssige) Einzelvereinbarung beendet werden. Dabei sind auch Verschlechterungen für die Arbeitnehmer gegenüber der ursprünglichen kollektivvertraglichen Regelung zulässig. Tritt der Arbeitgeber aus seinem Arbeitgeberverband aus, bleiben die Arbeitsverhältnisse mit diesem Arbeitgeber weiterhin dem KV in statischer Form unterworfen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Kollektivvertragszuständigkeit fortbesteht; der ausgeschiedene Arbeitgeber muss potenziell - wäre er Mitglied des Verbandes - dem KV unterworfen sein.

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