ASVG: § 99
OGH 23. 10. 2018, 10 ObS 65/18h
Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes ist der Gesetzgeber vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wieder abgegangen, indem er das Rehabilitationsgeld als unbefristete Dauerleistung ausgestaltet hat. Es ist durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 99 ASVG zu entziehen (§ 143a Abs 1 ASVG).