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Entziehung des Rehabilitationsgeldes bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse

RechtsprechungSozialversicherungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6638/14/2019 Heft 6638 v. 28.2.2019

ASVG: § 99

OGH 23. 10. 2018, 10 ObS 65/18h

Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes ist der Gesetzgeber vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wieder abgegangen, indem er das Rehabilitationsgeld als unbefristete Dauerleistung ausgestaltet hat. Es ist durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 99 ASVG zu entziehen (§ 143a Abs 1 ASVG).

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