ArbVG: § 105 Abs 6
OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 130/18k
Die Äußerung des Geschäftsführers gegenüber dem Betriebsrat, dass man einen bestimmten Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen und weil die Vertretung nicht funktioniert habe, kündigen wolle und dass dem Geschäftsführer "lieber wäre", der Betriebsrat würde der Kündigung zustimmen, begründet nicht schon per se eine "Kollusion" (= sittenwidrige Absprache) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Dazu wäre erforderlich, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat in Bezug auf die Abgabe der Zustimmung sittenwidrig zusammenwirken, um in Schädigungsabsicht dem Arbeitnehmer eine Anfechtungsmöglichkeit abzuschneiden.