Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 22. 1. 2019, C-193/17 , Cresco Investigation, ARD 6634/7/2019, Anstoß dazu geliefert, die österreichische (bundesweite) Feiertagslandschaft erstmals seit mehr als 50 Jahren1 zu verändern. Die bisherigen Vorschläge reichten von der Gewährung eines allgemeinen zusätzlichen Feiertags, der Gewährung eines zusätzlichen individuellen Urlaubstags2 bis hin zur "kostenneutralen" Novellierung der relevanten Bestimmungen, dies zB durch Austausch des Karfreitags mit einem anderen Feiertag, oder der - wohl abermals unionsrechtlich bedenklichen - Abschaffung des Feiertagszuschlags für den Karfreitag.3 Am 19. 2. 2019 wurde bekannt, dass der Karfreitag generell ab 14.00 Uhr für alle Arbeitnehmer "frei" sein soll (als sog "halber" Feiertag). Dass natürlich am Karfreitag ein großer Teil der Arbeitnehmer bereits vor 14.00 Uhr Dienstschluss bzw - so man um 8.00 Uhr zu arbeiten beginnt - um 14.00 Uhr bereits 3/4 der Arbeitszeit hinter sich hat oder der Karfreitag schon zuvor (durch Kollektivvertrag) gänzlich oder nur am Nachmittag frei war, wird dabei unbeachtet gelassen. Die (konkrete) Umsetzung der wohl am 27. 2. 2019 im Nationalrat zu beschließenden Regelung stand zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrages jedoch noch aus, ebenso ein Textvorschlag; im Sozialausschuss wurde bis dato lediglich ein Antrag auf Änderung des ARG, FeiertagsG und anderer Gesetze - ohne konkreten Inhalt - eingebracht.4