Arbeitgeber sind verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitern innerhalb der EU/EWR bzw der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen (siehe VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009), grundsätzlich elektronisch per ELDA. Der Arbeitnehmer hat die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (idR das Formular A1) im Ausland stets mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber in den meisten europäischen Ländern Geldstrafen. Kraft/Kronberger weisen darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang keine Unterscheidung zwischen Entsendung und Dienstreise gibt. Daher ist auch für kurze grenzüberschreitende Geschäftsreisen (zB Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren) ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig. ( Quelle: www.vorlagenportal.at , News vom 13. 2. 2019)