Der VfGH hat vier Anträge der Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich und Steiermark auf Aufhebung des § 34 LSD-BG wegen Verfassungswidrigkeit mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen aufgrund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zurückgewiesen (VfGH 12. 12. 2018, G 104/2018 ua). Mit Urteil vom 13. 11. 2018, C-33/17 , Cepelnik d.o.o., hat der EuGH zur Vorgängerbestimmung von § 34 LSD-BG, nämlich § 7m AVRAG, ausgesprochen, dass das Unionsrecht den österreichischen Regelungen über Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung bei begründetem Verdacht einer Verwaltungsübertretung iZm der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping entgegensteht. Dies gelte laut VfGH auch für die nunmehr geltende Regelung, sodass § 34 LSD-BG in den Verfahren vor den antragstellenden Gerichten nicht anzuwenden ist. Die Anträge sind daher mangels Präjudizialität der als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.