EStG: § 16 Abs 2, § 19 Abs 1
ASVG: § 143a
Die Sonderregelung des § 19 Abs 1 Z 2 EStG betreffend Zufluss bei der Nachzahlung von Pensionen (Zufluss in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht) ist in einem Fall nicht anwendbar, in dem der Steuerpflichtige zunächst einen Pensionsvorschuss vom AMS bezieht, die Pensionsversicherungsanstalt dann aber feststellt, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern (lediglich) eine vorübergehende, und deshalb eine Nachzahlung von Rehabilitationsgeld an den Steuerpflichtigen erfolgt. Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld nämlich in § 69 Abs 2 EStG dem Krankengeld gleichgestellt (Lohnsteuer iHv 25 %) und dies damit begründet, dass das (an die Stelle einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension getretene) Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezugs anzusehen ist. Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG dem § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG zu subsumieren (Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung) und nicht dem § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG (Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung).