Die Datenschutzgrundverordnung sieht in Art 17 DSGVO ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten vor. In einer aktuellen Entscheidung (DSB-D123.270/0009-DSB/2018) hat die österreichische Datenschutzbehörde nun klargestellt, dass dies nicht bedeutet, dass die Daten zwingend vernichtet werden müssen, auch eine Anonymisierung der Daten kann genügen. Nach Art 4 Z 2 DSGVO sind das Löschen und die Vernichtung als alternative Formen der Verarbeitung angeführt, die nicht zwingend deckungsgleich sind. Daraus folgt für die DSB, dass eine Löschung nicht zwingend eine endgültige Vernichtung voraussetzt. Es liege im Ermessen des Verantwortlichen der Datenverarbeitung, die Löschmethode zu bestimmen. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass weder der Verantwortliche selbst, noch ein Dritter, ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug wiederherstellen kann (im vorliegenden Fall wurden auch die Logfiles gelöscht). Eine völlige Irreversibilität wird jedoch von der DSB nicht verlangt.