Nach der im Jahr 2018 geänderten Sachbezugswerteverordnung ist die Zweitwohnung am Beschäftigungsort bei einer Wohnnutzfläche bis 30 m2 steuerfrei und gilt damit als beruflich veranlasst. Dagegen gilt die eigenfinanzierte Zweitwohnung am Beschäftigungsort nach der - schon bisher fragwürdigen - Rechtsprechung des VwGH als grundsätzlich privat veranlasst. Dem Arbeitnehmer sei es grundsätzlich zumutbar, seinen Hauptwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Tut er das nicht, dann sind die Aufwendungen für die Zweitwohnung nicht abzugsfähig. Dieser Widerspruch macht laut Doralt die Sachbezugsverordnung jedoch nicht gesetzwidrig, vielmehr sei die Rechtsprechung des VwGH überholt. Dies zeige sich ua an der unterschiedlichen Beurteilung befristeter und unbefristeter Dienstverhältnisse und an der Nichtbeachtung der Vermögensverluste, die sich regelmäßig bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort ergeben. Außerdem sei es auch nicht zu rechtfertigen, die berufliche Veranlassung eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort nach anderen Kriterien zu beurteilen, als sie auch für andere Aufwendungen gelten. Einen weiteren Widerspruch betreffend die steuerbefreite Sachbezugswohnung sieht der Autor in der Wohnungsgröße von höchstens 30 m2, da es in Wien solche Wohnungen nach der Bauordnung praktisch nicht gibt. Die Beschränkung auf 30 m2 sei außerdem verfassungsrechtlich fragwürdig.