BPGG: § 3a
OGH 13. 9. 2018, 10 ObS 81/18m
Die 2003 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt seit 2011 in Österreich. Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt eine auf 12 Monate bis 1. 9. 2016 befristete "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 56 AsylG und nach Ablauf der Frist eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 Z 2 NAG. Die Vorinstanzen haben ihr Begehren auf Gewährung von Pflegegeld abgewiesen. Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen und führt dazu zusammengefasst Folgendes aus: