Innerhalb von Konzernen kommt es vor, dass Dienstnehmer einer Konzerngesellschaft einer anderen Konzerngesellschaft überlassen werden. Der überlassene Dienstnehmer steht dabei weiterhin in einem Dienstverhältnis zur Überlassergesellschaft, übt seine Tätigkeit jedoch zu einem bestimmten Anteil oder ausschließlich für die Beschäftigergesellschaft aus; es liegt somit Arbeitskräfteüberlassung vor. Diese Praxis ist auch auf Ebene der Geschäftsführer von Konzerngesellschaften gängig.