Ab 1. 1. 2020 dürfen nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden (siehe dazu BGBl I 2018/30, ARD 6600/17/2018). Ist ein Lichtbild in den näher bezeichneten behördlichen Beständen (wie im Pass- oder Führerscheinregister) nicht vorhanden, so besteht eine Verpflichtung der Bürger, ein Lichtbild beizubringen. Durch eine Änderung des ASVG sollen Präzisierungen an der gesetzlichen Grundlage sowie der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vorgenommen und datenschutzrechtliche Begleitbestimmungen geschaffen werden. (Regierungsvorlage 30 . 1 2019, 429 BlgNR 26.GP ; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)