Unter Dekadenarbeit wird ein Arbeitszeitmodell verstanden, das innerhalb eines 14-tägigen Zeitraums die Arbeitszeit auf eine durchgehende Arbeitsphase von 10 Tagen und eine Freizeitphase von vier Tagen verteilt. Diesem von der juristischen Literatur und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang kaum thematisierten Arbeitszeitmodell widmet sich der Beitrag, der einen kurzen Überblick über die wesentlichen Rahmenbedingungen von Dekadenarbeit gibt. Dekadenarbeit gemäß § 4c AZG ist jedenfalls nur bei Arbeiten auf einer im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustelle sowie bei Arbeiten auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen zulässig. Nach Ansicht Zankels versteht man unter dem nicht im AZG definierten Begriff der Großbaustelle eine komplexe Baustelle von erhöhtem Risiko und Koordinationsbedarf mit einer Bausumme von ca 60 Mio Euro. Weiters bedarf es für die Einführung von Dekadenarbeit einer Ermächtigung im Kollektivvertrag oder einer entsprechenden Kompetenzdelegation an die Betriebsvereinbarung. Als Vorteil der Dekadenarbeit wird eine erheblich erhöhte wöchentliche Normalarbeitszeit sowie eine deutlich erhöhte höchstzulässige Arbeitszeit hervorgehoben.