Dadurch, dass Gleitzeit sowohl den Interessen des Arbeitgebers als auch jenen des Arbeitnehmers zugutekommen soll, ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Gerhartl widmet sich ausgewählten Problemstellungen bei Gleitzeit, und zwar im Zusammenhang mit den Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigung und der Möglichkeit des Ausschlusses von der Gleitzeitvereinbarung. Ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einen (bestimmten) Arbeitnehmer von der Gleitzeitvereinbarung ausnehmen kann, hänge von allgemeinen Grundsätzen ab. Demnach werde va eine Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen einen Ausschluss aus der Gleitzeitvereinbarung rechtfertigen. Ein Ausschluss von der Gleitmöglichkeit dürfe nur nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Bei weniger gravierenden Verstößen sei daher zunächst eine Verwarnung erforderlich.