EStG 1988: § 16, § 20 Abs 1 Z 2 lit d
BFG 4. 10. 2018, RV/7102556/2010
Das Finanzamt anerkannte ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Arbeitszimmer (15 % der Fläche des Hauses) dem Grunde nach an. Strittig ist die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sanierung des Badezimmers (15 % von € 2.382,73 = € 357,41). Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser anteiligen Sanierungskosten mit der Begründung, diese seien privat veranlasst und daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, sanitäre Anlagen seien nicht selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter, Teil des Gebäudes und daher nicht einem bestimmten Raum, sondern der ganzen Wohnung zuordenbar; die Kosten seien daher anteilig absetzbar. Mit diesem Vorbringen hatte er vor dem BFG Erfolg: