FinStrG: § 11, § 33 Abs 1
Beihilfe zu einer strafbaren Abgabenhinterziehung ist jede Tätigkeit, die dahin zielt, die Ausführung der späteren Straftat eines anderen zu fördern. Wurden in einem Einzelhandelsunternehmen von der Dienstgeberin und ihrer einzigen Angestellten Leistungen ohne Rechnungen er-