KBGG: § 8, § 12
OGH 13. 9. 2018, 10 ObS 69/18x
Der Klägerin wurde aus Anlass der Geburt ihrer Tochter die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 9. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 in Höhe von € 2.163,42 zuerkannt. Im Jahr 2017 hat die beklagte Salzburger Gebietskrankenkasse die Zuerkennung dieser Beihilfe widerrufen und die Klägerin zum Ersatz der empfangenen Leistung verpflichtet, weil die Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Jahr 2013 die Zuverdienstgrenze des § 12 KBGG überstiegen hätten.