EO: § 301
OLG Wien 16. 11. 2018, 10 Ra 41/18z
Teilt ein Arbeitgeber dem Gläubiger eines seiner Arbeitnehmer auf dessen Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung mit, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber "unregelmäßig eine Geringfügige" bekomme, die - selbst wenn er sie erhalte - aufgrund seiner sozialen und finanziellen Situation nach Kenntnis des Arbeitgebers der Gesetzeslage nicht pfändbar sei, ist darin keine den Erfordernissen des § 301 Abs 1 EO entsprechende Drittschuldnererklärung zu sehen. Abgesehen davon, dass eine Äußerung zu einer konkreten Höhe und auch zu einer allfälligen Sorgepflicht nicht erfolgte, war die Auskunft, dass der Arbeitnehmer "unregelmäßig eine Geringfügige" bekomme, im vorliegenden Fall auch unrichtig, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Auskunftsansuchens beim Arbeitgeber in einem aufrechten Dienstverhältnis stand - und damit nicht nur unregelmäßig beschäftigt wurde -, und das Dienstverhältnis erst rund drei Monate später einvernehmlich aufgelöst wurde.