AngG: § 38
OLG Wien 26. 11. 2018, 8 Ra 40/18p
Im bloßen externen Abspeichern von Arbeitsunterlagen oder auch durch die Mitnahme von Ausdrucken zum Zwecke der Verwendung zu Hause zur Erbringung von Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber in erlaubter Heimarbeit ist kein Geheimnisverrat zu erblicken (vgl OGH 18. 9. 2003, 8 ObA 87/03g, ARD 5461/7/2003).