ArbVG: § 101
OGH 30. 10. 2018, 9 ObA 71/18h
Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Maßgebend ist dabei ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde bzw eingetreten ist. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats (oder vom Arbeits- und Sozialgericht ersetzte Zustimmung) erfolgte verschlechternde Versetzung ist rechtsunwirksam.