UrlG: § 4
OLG Wien 27. 9. 2018, 7 Ra 18/18w
Die Klägerin wurde vom Arbeitgeber am 26. 2. 2014 fristlos entlassen. Im anschließenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses begehrte, obsiegte sie schließlich, sodass sie auch über den 26. 2. 2014 hinaus in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht. Als sie nach Abschluss des Verfahrens am 24. 10. 2016 ihren Dienst wieder antrat, war ihr Resturlaubsanspruch mit null Tagen angegeben.