Mit der Niederlassungsverordnung 2019 (BGBl II 2019/29) wird bestimmt, dass im Jahr 2019 höchstens 6.035 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen (um 85 weniger als im Vorjahr). Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG ist weiters vorgesehen, dass im Jahr 2019 bis zu 4.000 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und bis zu 600 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf.