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Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6634/10/2019 Heft 6634 v. 31.1.2019

AZG: § 10

OLG Wien 29. 10. 2018, 9 Ra 73/18y

Der Verbrauch von Zeitausgleich kann grundsätzlich nicht einseitig festgelegt werden, sondern bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen, möglichst konkreten Vereinbarung. Selbst im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden.

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