AZG: § 10
OLG Wien 29. 10. 2018, 9 Ra 73/18y
Der Verbrauch von Zeitausgleich kann grundsätzlich nicht einseitig festgelegt werden, sondern bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen, möglichst konkreten Vereinbarung. Selbst im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden.