Dass Betriebsmittel für dienstliche (und nicht für private) Zwecke zu verwenden sind, leuchtet unmittelbar ein. Von diesem Grundsatz bestehen aber auch Ausnahmen, die überdies davon abhängen, ob und bejahendenfalls welche näheren Regelungen dazu getroffen wurden. Eine etwas eingehendere Betrachtung lohnt sich daher.