FLAG: § 41 Abs 3
EStG 1988: § 22 Z 2
Hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin vereinbarungsgemäß die auf Privatfahrten mit dem gesellschaftseigenen Firmen-Pkw entfallenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen, werden ihr aber tatsächlich nur geringere "Privatanteile" pauschal verrechnet, liegt in Höhe des Differenzbetrages keine Tätigkeitsvergütung iSd § 22 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, sondern eine verdeckte Ausschüttung vor.