ASVG: § 292 Abs 1
OGH 23. 10. 2018, 10 ObS 106/18p
Nach Art 7 Abs 1 lit a der RL 2004/3/EG (Unionsbürger-RL) steht das Recht auf Aufenthalt wirtschaftlich nicht aktiven Personen (hier: einer slowakischen Pensionistin) zu, die sich länger als drei Monate (aber nicht mehr als fünf Jahre) im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten und die die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b der Unionsbürger-RL erfüllen, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Verfügt ein aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zugezogenen Pensionist über keine ausreichende Existenz-