AngG: § 23 Abs 1
BMSVG: § 46 Abs 3 Z 2
§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG ordnet für die Abfertigung bloß eine Berücksichtigung aller Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling "zum selben Dienstgeber" zurückgelegt hat, an. Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Dienstzeiten sind grundsätzlich auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören.