Der OGH stellt strenge Anforderungen an die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz, was die Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz betrifft. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten. Den bloßen Hinweis auf "1/60 der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung" hat der OGH als nicht ausreichend erachtet (vgl OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 7/18x, ARD 6597/12/2018). Der Autor stimmt dem OGH im konkreten Fall zu, da die Vereinbarung (auch) keinen Hinweis auf das zeitliche Ausmaß der kursbedingten Dienstfreistellung enthielt. Wäre hingegen die Dauer der Freistellung für die Ausbildung aus der Rückersatzvereinbarung hervorgegangen, wäre nach Eypeltauer dem Transparenzgebot durch den Verweis auf "die Kosten der bezahlten Dienstfreistellung" dann entsprochen worden, wenn dem Arbeitnehmer die Höhe des Bruttoentgelts bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, zB weil der Arbeitnehmer keine Gehaltszettel erhält, oder weiß er nicht, was alles vom Entgeltbegriff erfasst wird, werden unter solchen "Kosten der bezahlten Dienstfreistellung" nur die vom Arbeitgeber bezahlten Nettobeträge zu verstehen sein. Für den Fall, dass eine Rückzahlungsvereinbarung der Höhe nach nicht ausreichend konkret bzw transparent ist, spricht sich der Autor - anstatt einer gänzlichen Unwirksamkeit - für eine geltungserhaltende Reduktion in dem Sinn aus, dass die Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des sich aus ihr für den Arbeitnehmer jedenfalls ergebenden Rückzahlungsbetrags gilt.