BGBl I 2019/8, ausgegeben am 9. 1. 2019
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Drittanstellung von Geschäftsführern
Die Überlassung von Arbeitskräften zur Ausübung einer Organfunktion, wie insbesondere im Unternehmensverbund üblich, ist nach herrschender Lehre arbeitsrechtlich, steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig. Auch sozialversicherungsrechtlich wurde dies in jahrelanger Praxis anerkannt.