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Verspätungszuschlag - keine Anrechnung von Anspruchszinsen

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6632/16/2019 Heft 6632 v. 17.1.2019

BAO: § 135, § 205

VwGH 13. 9. 2018, Ro 2016/15/0005

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Der gesetzliche Zweck der Festsetzung von Verspätungszuschlägen besteht darin, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und die Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen.

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