BGBl I 2018/87, ausgegeben am 21. 12. 2018
➜ zum Initiativantrag 442/A BlgNR 26. GP
siehe ARD 6623/2/2018
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Analoge Regelung zu Arbeitnehmern
Um Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurde bereits im Frühjahr 2018 beschlossen, dass ab 1. 7. 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht und damit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener gesenkt werden: Für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis € 1.681,- entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze, über € 1.681,- bis € 1.834,- beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am AlV-Beitrag 1 %, über € 1.834,-