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Verminderter AlV-Beitrag für selbstständig Erwerbstätige - BGBl

Neue VorschriftenSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6631/18/2019 Heft 6631 v. 10.1.2019

BGBl I 2018/87, ausgegeben am 21. 12. 2018
➜ zum Initiativantrag 442/A BlgNR 26. GP
siehe ARD 6623/2/2018

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Analoge Regelung zu Arbeitnehmern

Um Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurde bereits im Frühjahr 2018 beschlossen, dass ab 1. 7. 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht und damit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener gesenkt werden: Für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis € 1.681,- entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze, über € 1.681,- bis € 1.834,- beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am AlV-Beitrag 1 %, über € 1.834,-

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