EStG 1988: § 34
BFG 17. 9. 2018, RV/7100605/2014
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, sind nach der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, ua die Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.