Mit der Novelle des AZG 2018 (BGBl I 2018/53, ARD 6611/4/2018) ergeben sich für die Praxis diverse interessante Rechtsfragen, die zu einem guten Teil erst mit Vorliegen oberstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt sein werden. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Gesetzesänderung betreffend Zulässigkeit einer nunmehr neu möglichen 11. bzw 12. täglichen Arbeitsstunde bzw einer Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden und dem damit einhergehenden grundlosen Ablehnungsrecht sowie dem Wahlrecht hinsichtlich deren Abgeltung (in Form von Geld oder Zeit) auf All-in-Vereinbarungen. Dazu wird im Folgenden bei der Untersuchung der Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die All-in-Vereinbarungen grundsätzlich nach dem Datum ihres jeweiligen Abschlusses vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung differenziert. Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird hier nicht auf jene Konstellationen eingegangen, denen zufolge bereits vor der AZG-Novelle 2018 zulässigerweise eine Arbeitszeit von über 10 Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche vorlag und Gegenstand des All-in war. Im Folgenden ist der Begriff "unzulässige Überstunden" daher in diesem Verständnis zu lesen. Für jene Arbeitnehmer, die nicht dem AZG unterliegen, gelten naturgemäß auch die nachfolgenden Ausführungen nicht.