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Pauschalierter Aufwandersatz im ASG-Verfahren

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6631/2/2019 Heft 6631 v. 10.1.2019

Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2019 für das Verfahren 1. Instanz € 300,- bzw € 510,- und für das Berufungsverfahren € 510,- (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2018/351). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2019 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2018/18, ARD 6585/1/2018, anzuwenden.

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