Überstunden iZm Gleitzeitsystemen können auf verschiedene Art und Weise entstehen. Während die AZG-Novelle, BGBl I 2018/53, ARD 6611/4/2018, hinsichtlich nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbarer Zeitguthaben und bezüglich Überstunden außerhalb des Gleitzeitrahmens keine Änderung gebracht hat, resultiert laut Mosing aus der Novelle, dass - sofern eine Gleitzeitvereinbarung eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden vorsieht -, die ganztägigen Gleitmöglichkeiten nicht für jene Zeitguthaben beschränkt werden dürfen, die aus einer 11. und 12. Normalarbeitszeitstunde resultieren. Weiters betont der Autor, dass Eingriffe in das freie Zeiteinteilungsrecht des Arbeitnehmers dann Überstunden darstellen, wenn hierdurch die Normalarbeitszeit des § 3 Abs 1 AZG überschritten wird.