ASVG: § 203, § 205
OGH 17. 7. 2018, 10 ObS 73/18k
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gewährt keine Ansprüche auf laufende Leistungen, sondern trifft Vorsorge für die Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess; die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen sind nicht kausal, sondern final konzipiert. Das Gesetz verfolgt eine völlig andere Zielrichtung als die gesetzliche Unfallversicherung. Aus den Bestimmungen über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG kann für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Beurteilung eines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts abgeleitet werden (vgl OGH 27. 6. 2000, 10 ObS 15/00d, ARD 5199/29/2001).